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Merck

REACH-Verordnung

REACH Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe

REACH auf einen Blick

Unser Bekenntnis zu REACH-Konformität

Als Familienunternehmen mit einem nachdrücklichen Bekenntnis zu Produktsicherheit und Responsible Care® bemühen wir uns stets um eine kooperative Geschäftsbeziehung zu all unseren Kunden. Wir kennen die umfassenden Pflichten im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung und befassen uns mit allen Stoffen, die REACH unterliegen, um sicherzustellen, dass diese regelkonform sind und unsere Kunden bei der Einhaltung dieser wichtigen Chemikalienverordnung unterstützen.

Unsere Kunden können daher auf uns als verlässlichen Partner zählen, der die REACH-Vorgaben in zahlreichen Prozessen bereits umgesetzt hat bzw. weiterhin umsetzt; dies betrifft nicht nur die Registrierung und Zulassung, sondern beispielsweise auch die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern und Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (Substance of Very High Concern (SVHC)).

Was ist REACH?

REACH (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) ist das EU-Rahmenwerk für chemische Stoffe. REACH trat am 1. Juni 2007 in Kraft. Die Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Zu diesem Zweck sollte die Branche selbst mehr Verantwortung für ihre Chemikalien übernehmen.

Mit der REACH-Verordnung werden europaweit einheitliche rechtliche Standards vorgegeben. Dies hat Auswirkungen auf Hersteller, Importeure, Formulierer, Vertriebshändler und Anwender von chemischen Stoffen sowie für diejenigen, die Artikel herstellen und/oder importieren.

Wir nehmen diese Verantwortung sehr ernst und haben daher eine Lieferkettenkommunikation zu besonders besorgniserregenden Stoffen eingerichtet, übernehmen Registrierungen und Zulassungen im Rahmen von REACH und beteiligen uns darüber hinaus an Bewertungsprojekten, um Produkte auf dem EU-Markt zu halten bzw. neue Produkte auf den EU-Markt zu bringen.

Wir erachten die Umsetzung von REACH als Chance. Denn die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Kunden wird um einen weiteren Aspekt erweitert: Indem REACH den Austausch von Informationen über die Verwendung und die Bewertung von Eigenschaften der Stoffe entlang der Lieferkette erfordert, vertieft sich die Kommunikation. Wir möchten diese Kommunikation so effektiv gestalten, dass alle einen geschäftlichen Vorteil erlangen.

Unsere Position als Unternehmen

Als führendes Life-Science- und Technologieunternehmen treffen wir alle im Rahmen von REACH erforderlichen Maßnahmen, um die Lieferung unserer Produkte in Europa weiterhin ausbauen zu können. Alle regulatorischen Vorgaben hinsichtlich REACH werden umgesetzt und fließen in unsere kontinuierlichen Optimierungsprozesse ein. Um jederzeit Konformität sicherstellen zu können, befassen sich Experten für regulatorische Angelegenheiten mit allen wichtigen Stoffen hinsichtlich REACH und setzen hierbei topmoderne IT-Lösungen ein. Wir haben bei allen Stoffen, für die REACH-Registrierungsvorgaben gelten, die Registrierungsfristen eingehalten und bereits herausragende Leistungen im Zusammenhang mit dem REACH-Zulassungsrahmen unter Beweis gestellt.

Verwendungsmitteilung im Rahmen von REACH

Allgemeine Informationen

Im Rahmen von REACH stellt die Verwendung von chemischen Stoffen einen wesentlichen Aspekt im Registrierungsprozess dar. Als großer Vertriebshändler von Labor- und Feinchemikalien für Forschungszwecke, die analytische und chemische Synthese sowie die pharmazeutische und biotechnologische Produktion haben wir unsere eigenen Verwendungen und die Verwendung bei unseren Kunden sorgfältig bewertet. Bitte beachten Sie, dass Risikobewertungen für Verwendungen im Rahmen von REACH nur für Produkte mit Stoffen erforderlich sind, die als gefährlich eingestuft werden.

Hintergrundinformationen

Die „sichere Verwendung von chemischen Stoffen“ ist eines der Hauptziele von REACH. Um dieses Ziel zu erreichen, wird als Hilfsmittel unter anderem die Risikobewertung hinsichtlich der jeweiligen Verwendung eingesetzt. Hierzu ist ein Informationsaustausch zwischen dem Lieferanten und dem nachgeschaltetem Anwender erforderlich. Eine Stoffsicherheitsbeurteilung muss zu jedem Stoff durchgeführt werden, der in einer Menge von mindestens 10 Tonnen pro Jahr registriert wird. Die Registranten führen diese Stoffsicherheitsbeurteilung in Form eines Stoffsicherheitsberichts (Chemical Safety Report (CSR)) durch. Im Rahmen des Registrierungs- und Zulassungsverfahrens muss dieser Bericht bzw. diese Beurteilung gemeinsam mit den Dossiers bei der ECHA eingereicht werden.
In der Stoffsicherheitsbeurteilung werden alle identifizierten Verwendungen eines Stoffes bewertet. Das wichtigste Instrument zur Bewertung der sicheren Verwendung ist die sogenannte Expositionsbeurteilung. Bei dieser Beurteilung werden alle relevanten Expositionen des Menschen und der Umwelt, gemessen an den möglichen negativen Auswirkungen eines Stoffes, bewertet.

Wann ist keine Verwendungsmitteilung erforderlich?

In diesem Rahmen ist keine Verwendungsmitteilung bei Stoffen erforderlich, die nicht als gefährlich im Sinne der Verordnung EG/1272/2008 (CLP-Verordnung) eingestuft sind. Auch bei Stoffen, die mit einem Volumen von 1–10 Tonnen pro Jahr registriert werden, ist keine Verwendungsmitteilung erforderlich, da für die Registrierung keine Stoffsicherheitsbeurteilung bzw. kein Stoffsicherheitsbericht erforderlich ist.

Was passiert, wenn meine Verwendung im erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDB) nicht erfasst ist?

Gemeinsam mit unseren Lieferanten sind wir bestrebt, die Verwendung seitens unserer Kunden zu unterstützen. Daher wird eine Vielzahl an Expositionsszenarien (ES) bei der Risikobeurteilung berücksichtigt. Bei Bedarf erhalten Sie ein überarbeitetes und erweitertes Sicherheitsdatenblatt (eSDB). In diesem Fall sind Sie jedoch verpflichtet, zu prüfen, ob Ihre Verwendung in den beschriebenen Expositionsszenarien erfasst ist.

Wie kann ich meine eigenen Verwendungsbedingungen gestalten?

ScIDeEx™ von Merck ist ein kostenloser Rechner, mit dem Kunden schnell bestimmen können, ob sie chemische Stoffe von Merck innerhalb der REACH-Expositionsszenarien sicher verwenden können. Die wichtigsten Links zum Thema.

Häufig gestellte Fragen

Ich habe ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) ohne REACH-Registrierungsnummer erhalten. Ist mein Produkt REACH-konform?

Falls auf dem Sicherheitsdatenblatt zu einem Produkt keine Registrierungsnummer aufgeführt ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass dieses Produkt nicht REACH-konform ist.

  • Stoffe, die in einer Menge von weniger als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert werden, sowie Stoffe, die von der Registrierungspflicht gemäß REACH ausgenommen sind, z. B. Stoffe, die die Anforderungen aus Artikel 2 der REACH-Verordnung erfüllen, sowie Stoffe, die in Anhang IV oder V der REACH-Verordnung aufgeführt sind, erhalten überhaupt keine Registrierungsnummer.
  • Sicherheitsdatenblätter zu Gemischen enthalten nur Registrierungsnummern für Stoffe, die in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt sind. Nicht gefährliche Stoffe oder Stoffe ohne berufsbedingte Exposition werden dort möglicherweise nicht aufgeführt.
  • Bei Registrierungsdossiers, die kurz vor Ablauf der Registrierungsfristen eingereicht werden, ist für die ECHA eine erweiterte Frist von drei Monaten vorgesehen, um die entsprechende Vollständigkeitsprüfung durchführen zu können (Artikel 20 der REACH-Verordnung). Dementsprechend kann sich auch die Zuweisung einer Registrierungsnummer verzögern.

Infolgedessen wird es immer viele REACH-konforme Stoffe ohne Registrierungsnummer auf dem Markt geben. Bitte berücksichtigen Sie, dass sich diese Situation in den nächsten Jahren nicht wesentlich ändern wird.

Ich verwende Ihre Produkte für Forschungszwecke. Welche Pflichten habe ich im Rahmen von REACH?

Grundsätzlich gilt eine natürliche oder juristische Person, die unsere Produkte zur F&E-Zwecken verwendet, als nachgeschalteter Anwender. Zu den wichtigsten Pflichten eines nachgeschalteten Anwenders gehört es, die Anweisungen auf dem Sicherheitsdatenblatt zu befolgen; dies gilt insbesondere für Expositionsszenarien, die möglicherweise dem Sicherheitsdatenblatt beigefügt sind. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der REACH-Verordnung zwei Arten von Forschung und Entwicklung vorgesehen sind: wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sowie produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung.

Im Folgenden präsentieren wir eine Übersicht über die Pflichten in Zusammenhang mit Stoffen, die in der wissenschaftlichen oder der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden.

Ich bin ein Nicht-EU-Kunde. In welcher Weise bin ich von REACH betroffen?

Als nicht in der EU ansässiger Kunde sind Sie in den meisten Fällen nicht von der REACH-Verordnung betroffen. Nur wenn Stoffe oder Stoffe in Formulierungen in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Jahr in die EU eingeführt werden, muss die entsprechende Lieferung durch den verantwortlichen Importeur registriert werden. Wenn Sie von einer unserer europäischen Tochtergesellschaften bedient werden, stehen alle gelieferten Produkte im Einklang mit der REACH-Verordnung. Wenn Sie von einem Betrieb außerhalb der EU (z. B. Vereinigtes Königreich, Schweiz, Nordamerika, Südamerika oder Asien) bedient werden, unterliegen die gelieferten Produkte nicht der REACH-Verordnung und können nicht als registriert betrachtet werden. Wenn Sie Chemikalien kaufen und in größerem Umfang in die EU exportieren (z. B. als Teil einer Formulierung oder eines Erzeugnisses), empfehlen wir Ihnen, mit geeigneten Fachleuten/Beratern im Bereich Regulierung Rücksprache zu halten, um zu prüfen, welche REACH-Verpflichtungen für Sie oder Ihre EU-basierten Kunden gelten.

Sind die gelieferten Produkte frei von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs)?

Eines der Ziele der REACH-Verordnung besteht darin, Verbraucher- und Industrieprodukte von Stoffen zu befreien, die extrem schädlich bzw. gefährlich für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt sind. Daher hat die ECHA 2008 erstmals ein Verzeichnis der Stoffe veröffentlicht, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der REACH-Verordnung erfüllen. Dieses Verzeichnis wird als Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) bezeichnet und regelmäßig aktualisiert.

Die aktuelle Kandidatenliste ist auf der ECHA-Homepage zu finden.

Die Veröffentlichung dieser Liste ging mit Verpflichtungen für die Branche einher. Die wichtigsten Verpflichtungen sind die folgenden:

  • Gemäß Artikel 33 muss jeder Lieferant eines „Erzeugnisses“, das einen Kandidatenstoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, seinen Endverbrauchern Informationen zur Verfügung stellen, die ihnen eine sichere Verwendung ermöglichen. Die jeweiligen Informationen sind den Endverbrauchern auf Anfrage binnen 45 Tagen zur Verfügung zu stellen.
  • Lieferanten chemischer Stoffe und Gemische, die besonders besorgniserregende Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten, müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.

Im Rahmen unserer guten Geschäftspraxis wird für jedes Produkt ein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt, auch wenn es keine entsprechende rechtliche Verpflichtung gibt.
Die relevanten Informationen über alle chemischen Stoffe und Gemische finden Sie im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt.

Allgemein können wir nach unserem Kenntnisstand und den Informationen unserer Lieferanten festhalten, dass unsere chemischen Stoffe und Gemische keine besonders besorgniserregenden Stoffe oberhalb der rechtlich zulässigen Konzentration von 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten, sofern es sich nicht gemäß Angabe auf dem Sicherheitsdatenblatt selbst um besonders besorgniserregende Stoffe handelt.

Die Berücksichtigung eines Stoffs auf der Kandidatenliste ist der erste Schritt zur Zulassung. Nach Abschluss des Bewertungsprozesses kann ein Stoff von der Kandidatenliste Anhang XIV der REACH-Verordnung hinzugefügt werden. Nachdem ein Stoff Anhang XIV hinzugefügt wurde, ist für die weitere Verwendung eine Sondergenehmigung erforderlich.

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