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Verkaufs- und Lieferbedingungen

Version 2 (2015-06-29)


nicht zum Vertragshändler ernannte Händler und Endkunden

I. Geltung 1. Soweit nicht anderweitig zwischen dem jeweiligen Endkunden oder Händler und Sigma-Aldrich in Schriftform vereinbart, gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen für alle Käufe und Lieferungen an Endkunden und Händler, die keinen individuell vereinbarten Kaufvertrag mit Sigma-Aldrich unterzeichnet haben. Der Endkunde oder Händler, mit dem Sigma-Aldrich in Vertragsbeziehungen tritt, wird nachfolgend als der „Besteller“ bezeichnet.
2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Sigma-Aldrich und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Bestellungen oder Auftragsbestätigungen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Sigma-Aldrich hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Alle zusätzlichen oder abweichenden Vereinbarungen zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
4. Rechte, die den Parteien nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zustehen, bleiben unberührt.

II. Produktangebot und Änderung des Angebots

Sigma-Aldrich hat das Recht jegliches Produktangebot von Zeit zu Zeit zu ergänzen, zu ändern oder einzustellen.

III. Art der Vertragsbeziehung

Der Besteller kauft die Produkte von Sigma-Aldrich im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Soweit der Besteller die Produkte weiterverkauft, verkauft er sie in eigenem Namen und für eigene Rechnung.

IV. Wesentliche Pflichten des Bestellers

Der Besteller verpflichtet sich während der Laufzeit des Vertrags:
1. bei allen Bestellungen von Sigma-Aldrich Produkten richtige Informationen anzugeben, insbesondere vollständige Produktnummern, Optionen, Mengenangaben sowie besondere Anweisungen festzuhalten. Der Besteller haftet allein und vollumfänglich für falsche oder ungenaue Angaben, die er bei der Produktbestellung gemacht hat.
2. Sigma-Aldrich und seine verbundenen Unternehmen, Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger in Bezug auf alle Ansprüche, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen, die von gegenwärtigen oder früheren Führungskräften, Vertretern, Angestellten, Rechtsnachfolgern und Abtretungsempfängern des Bestellers, durch Kunden des Bestellers, von Endkunden von Hilfspersonal (wie Frachtführer usw.) oder von sonstigen Dritten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten, wenn und soweit ein solcher Anspruch im Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Bestellers oder anwendbarem Gesetzesrecht steht. Diese Verpflichtung überdauert den Ablauf der Vertragslaufzeit oder die Beendigung dieses Vertrags.
3. Sigma-Aldrich unverzüglich jegliche Verbesserung von Sigma-Aldrich Technologie mitzuteilen, die der Besteller entwickelt hat (einschliesslich jeglicher Verbesserung von Know-How, technischen Informationen, Computer Software und Hardware und ähnlichem) sowie Sigma-Aldrich eine nicht-exklusive, vergütungsfreie Lizenz zur weltweiten Nutzung und zum weltweiten Verkauf solcher Verbesserungen zu erteilen. Diese Regelung gewährt dem Besteller kein Recht (weder direkt noch indirekt) an Sigma-Aldrich Technologie.
4. Nach Massgabe der in Abschnitt VI dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen niedergelegten Lieferkonditionen jegliche Steuern, Nebenleistungen, Abgaben, Verbrauchssteuern, Gebühren, Kosten und Ausgaben zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Import, dem Transport, der Verwahrung, der Nutzung, dem Vertrieb oder dem Wiederverkauf, Werbung oder Marketing von Sigma-Aldrich Produkten durch den Besteller anfallen oder hierzu in Bezug stehen.

V. Angebot und Vertragsabschluss

1. Sämtliche Bestellungen sind freibleibend und unverbindlich bis zur Auftragsbestätigung durch Sigma-Aldrich. Bis zur Auftragsbestätigung durch Sigma-Aldrich, die entweder durch schriftliche Bestätigung oder durch Absendung der Produkte erfolgt, kommt kein Einzelvertrag zustande. Jegliche andere Regelung durch schriftliche Kommunikation des Bestellers oder durch andere Vereinbarungen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Die Ware von Sigma-Aldrich entspricht zum Zeitpunkt der Lieferung in allen wesentlichen Belangen der Produktbeschreibung Analyseberichten, Analysezertifikaten, technischen Datenblättern oder anderen aktuellen Produktdokumentationen, die von Sigma-Aldrich speziell für die jeweiligen Produkte auf der Webseite von Sigma-Aldrich veröffentlicht werden oder die Sigma-Aldrich bei Lieferung der Produkte beifügt.
3. Bestellungen sind für Sigma-Aldrich unverbindlich, bis Sigma-Aldrich sie schriftlich bestätigt oder die bestellten Produkte versendet. Der Besteller ist an seine Bestellung für zwei (2) Wochen gebunden, es sei denn, dass die Bestellung gegenüber Sigma-Aldrich vorher schriftlich zurückgezogen wird, wobei der Besteller eine Bestellung nicht zurücknehmen kann, wenn Sigma-Aldrich die Produkte bereits versendet hat. Sämtliche Einkaufsbestellungen stehen unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit der Produkte. Das Schweigen von Sigma-Aldrich auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Das Schweigen von Sigma-Aldrich auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Jede mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gilt als in Schriftform erteilt. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Sigma-Aldrich nicht verbindlich.
4. Wird eine einzelne Bestellung einseitig durch den Besteller aufgehoben oder eine Bestellung/Teilbestellung einseitig durch den Besteller aufgrund von Umständen, die Sigma-Aldrich nicht zu vertreten hat, storniert, hat der Besteller Sigma-Aldrich sämtliche Kosten zu ersetzen, die durch die Aufhebung oder Stornierung der Bestellung entstanden sind.

VI.Umfang der Lieferung/Lieferbedingungen

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Sigma-Aldrich (oder, falls keine Auftragsbestätigung erfolgt ist, die Bestellung des Bestellers) massgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Sigma-Aldrich. Reinheits- und Spezifikationsänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich sind.
2. Sigma-Aldrich ist berechtigt, die von ihr geschuldete Leistung auch in Teilleistungen zu erbringen, es sei denn, die Teilleistung ist für den Besteller nicht zumutbar und der Besteller hat hierauf in seiner Bestellung hingewiesen.
3. Treffen die Parteien keine gesonderte Vereinbarung, liegt die Art der Versendung im billigen Ermessen von Sigma-Aldrich, d. h. die Versendung kann nach Belieben per Luftfracht, per Bahn, per Schiff oder per Strasse erfolgen.
4. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk (Incoterms 2010); das Werk oder der Vertriebsstandort werden von Sigma-Aldrich bestimmt. Sigma-Aldrich behält sich das Recht vor, dem Besteller die Kosten für Fracht und Transport in Rechnung zu stellen.
5. Eine Rücksendung von Waren und entsprechende Gutschrift ist nur mit der schriftlichen Zustimmung von Sigma-Aldrich möglich und hat auch in diesem Falle unter Beachtung der Anweisungen von Sigma-Aldrich für die Rückgabe von Lieferungen zu erfolgen. Für die Einhaltung dieser Anweisungen ist der Besteller verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften über den Versand und die Verpackung von Gefahrgütern.
6. Alle Lieferverpflichtungen von Sigma-Aldrich stehen unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat reicht“. Sigma-Aldrich kann daher vom Einzelvertrag zurücktreten, wenn der ihr zur Verfügung stehende Vorrat erschöpft ist. Ist der Vorrat nur zum Teil erschöpft, so dass nicht die gesamte in der Bestellung des Bestellers aufgeführte Warenanforderung befriedigt werden kann, kann Sigma-Aldrich ihren verfügbaren Vorrat nach bestem Ermessen auf einen oder alle Käufer aufteilen. Kann hierdurch nicht die gesamte in der Bestellung des Bestellers aufgeführte Warenanforderung befriedigt werden, ist der Besteller zum Rücktritt von der Bestellung berechtigt.

VII. Lieferzeit

1. Lieferfristen und -termine gelten wie in der Auftragsbestätigung durch Sigma-Aldrich angegeben. Lieferfristen und -termine sind annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die tatsächliche Lieferung kann von der angegebenen Lieferfrist bis zu 10 Werktagen abweichen.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch Sigma-Aldrich (oder der Annahme der Bestellung, falls keine Auftragsbestätigung erteilt wird), jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Erlaubnissen, Zustimmungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder Sigma-Aldrich die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller zum Rücktritt vom Einzelvertrag berechtigt, nachdem er Sigma-Aldrich über die Verspätung unterrichtet hat und eine Frist von zehn (10) Werktagen verstrichen ist, während der Sigma-Aldrich die ansonsten als verspätet anzusehende Lieferung erbringen kann. Für etwaige Schäden des Bestellers wegen Lieferverzug haftet Sigma-Aldrich nach Massgabe von Abschnitt XIV dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

VIII. Preise und Zahlung

1. Soweit nicht ausdrücklich verbindliche Preise vereinbart worden sind oder schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, kauft der Besteller die Produkte zu dem Listenpreis von Sigma-Aldrich, der an dem Tag der Auftragsbestätigung (oder an dem Tag der Bestellung, falls keine Auftragsbestätigung erteilt wurde) entsprechend der Ausweisung auf Sigma-Aldrichs Website auf www.sigmaaldrich.com gilt. Sigma-Aldrich ist jederzeit zur Änderung seiner Listenpreise berechtigt, ohne dies dem Besteller im Voraus schriftlich anzuzeigen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis dreissig (30) Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Dies gilt auch bei Rechnungen über Teillieferungen. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht sowie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Sigma-Aldrich ist berechtigt, die Lieferung gegen Vorkasse zu tätigen.
5. Alle Preisangaben sind netto, also exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, zu verstehen.
6. Sämtliche Verbrauchs-, Verkaufs- oder indirekte Steuern, Zoll, Prüf- und Abnahmegebühren bzw. alle anderen Steuern, Gebühren oder Belastungen gleich welcher Art, die durch staatliche Behörden vorgeschrieben bzw. dem Geschäft zwischen Sigma-Aldrich und dem Besteller zugemessen werden, sind zusätzlich zu den Angebots- oder Rechnungspreisen durch den Besteller zu entrichten. Sigma-Aldrich trifft keine Pflicht, auf das Anfallen etwaiger Steuern und Gebühren hinzuweisen.

IX. Aufrechnung

1. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt, ausstehend und unstreitig sind.

2. Sigma-Aldrich ist berechtigt, sämtliche Gegenansprüche, die Sigma-Aldrich (oder einem mit Sigma-Aldrich verbundenen Unternehmen) gemäss diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder anderweitig gegenüber dem Besteller zustehen, mit Ansprüchen aufzurechnen, die dem Besteller gegenüber Sigma-Aldrich (oder einem mit Sigma-Aldrich verbundenen Unternehmen) zustehen.

X. Gefahrübergang

1. Preis- und Leistungsgefahr gehen auf den Besteller über, sobald die Ware entsprechend diesen Vertrags- und Lieferbedingungen an die erste Transportperson übergeben wurde. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Sigma-Aldrich weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen hat. Sigma-Aldrich wird die Ware auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken versichern.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten, so kann Sigma-Aldrich den Ersatz des entstandenen Schadens einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Sigma-Aldrich ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 14 Tagen ohne Annahme durch den Besteller anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

XI. Lagerung, Handhabung und Nutzung der Produkte durch den Besteller

1. Die Produkte von Sigma-Aldrich sind zum Zweck der Laborforschung und damit verbundenen Ausbildungszwecken bestimmt und dürfen nicht zu anderen Zwecken eingesetzt werden, sofern nicht andere Angaben auf den Produktetiketten, in den Katalogen von Sigma-Aldrich bzw. in anderen, dem Besteller übergebenen Unterlagen enthalten sind. Insbesondere dürfen Produkte von Sigma-Aldrich nicht eingesetzt werden in der In-Vitro-Diagnostik, bei der Herstellung von Nahrungsmitteln und pharmazeutischen Produkten, in medizinischen Vorrichtungen sowie in kosmetischen Erzeugnissen. Der Besteller ist verpflichtet, seine Kunden über diese Beschränkungen zu informieren, soweit sie anwendbar sind.
2. Sigma-Aldrich prüft die Erzeugnisse nicht auf Sicherheit und Wirksamkeit in Nahrungsmitteln, pharmazeutischen Produkten, medizinischen Vorrichtungen, Kosmetika sowie für gewerbliche oder andere Einsatzzwecke, sofern nicht in den durch Sigma-Aldrich übergebenen Unterlagen anderes ausgesagt ist. Der Besteller bestätigt, dass er seine Kunden verpflichten wird, die von Sigma-Aldrich bezogenen Erzeugnisse und/oder mit Hilfe der von Sigma-Aldrich bezogenen Erzeugnisse hergestellten Materialien ordnungsgemäss zu testen, einzusetzen und zu vertreiben. Es ist Aufgabe des Bestellers, seine Kunden zu verpflichten, bestehende Risiken und Gefahren zu überprüfen und alle weiteren, gegebenenfalls erforderlichen Forschungsarbeiten durchzuführen, um sich bezüglich der Gefahren zu informieren, die sich aus dem Einsatz der von Sigma-Aldrich bezogenen Erzeugnisse ergeben können. Der Besteller hat auch seine Lieferanten und deren Hilfspersonal (wie Transportarbeiter etc.) bezüglich der mit der Lagerung, dem Einsatz oder der Handhabung der Erzeugnisse möglicherweise verbundenen Risiken und Gefahren zu warnen.
3. Die Erzeugnisse von Sigma-Aldrich fallen gegebenenfalls unter die Chemikalien-Verbotsverordnung, die europäische Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) oder andere regulatorische Bestimmungen. Für die Einhaltung der regulatorischen Bestimmungen bei der Lagerung, Handhabung und Verwendung der von Sigma-Aldrich erworbenen Substanzen ist der Besteller selbst verantwortlich.
4. Wenn der Besteller die Produkte weiterverkauft, unternimmt der Besteller alle angemessenen Massnahmen, seine Kunden über den angemessenen Gebrauch der Produkte von Sigma-Aldrich zu informieren (z.B. in Katalogen, der Webseite und oder in Verkaufs- und Lieferbedingungen), insbesondere darüber, dass die Produkte nur zum Zwecke der Laborforschung bestimmt sind.. Der Besteller unternimmt alle angemessenen Massnahmen, seine Kunden darüber zu informieren, dass sie angehalten sind, die Identität und Qualität der Produkte zu überprüfen, sofern diese umgepackt, umdeklariert oder als Grundlage zur Herstellung anderer Materialien oder Komponenten genutzt werden sollen (insbesondere bei beabsichtigter menschlichen, tierärztlichen und diagnostischen Nutzung oder Nutzung im Haushalt).
5. Begleitdokumente wie durch Endkunden abzugebende Erklärungen oder Lizenzen, die gesetzlich oder regulatorisch erforderlich sind oder von Sigma-Aldrich angefordert werden, sind vom Besteller einzubehalten und Sigma-Aldrich auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat Sigma-Aldrich umgehend zu kontaktieren, falls weitere Information für die sichere Lagerung, Handhabung und Verwendung oder den Transport der Produkte erforderlich sind.

XII. Informationspflicht

1. Der Besteller hat Sigma-Aldrich unverzüglich zu informieren, sobald er Kenntnis von Unfällen oder Zwischenfällen mit den Erzeugnissen von Sigma-Aldrich erlangt hat, die zu Personen- oder Sachschäden geführt haben; der Besteller ist gehalten, bei der Aufklärung und der Bestimmung der Ursachen für derartige Unfälle in vollem Umfange mit Sigma-Aldrich zusammenzuarbeiten. Er hat Sigma-Aldrich sämtliche Erklärungen, Berichte und Tests zur Verfügung zu stellen, die durch den Besteller abgegeben, von ihm durchgeführt wurden oder die dem Besteller durch andere verfügbar gemacht wurden. Die Übergabe dieser Informationen an Sigma-Aldrich sowie die Prüfung von Informationen über Zwischenfälle durch Sigma-Aldrich begründet keine Haftung von Sigma-Aldrich für diese Unfälle oder Zwischenfälle.
2. Wenn und soweit der Besteller die Produkte weiter verkauft, muss er sicherstellen, dass seine eigenen Kunden die Informationspflichten, die in Abschnitt XII Absatz 1 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen dargestellt sind, erfüllen.

XIII. Ansprüche aus Mängeln

1. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f ABGB) (im Folgenden zusammen „Mängelansprüche“) durch den Besteller setzt voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und Sigma-Aldrich Mängel unverzüglich, spätestens eine (1) Woche nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel, welche nicht durch eine sofortige Untersuchung erkennbar sind, müssen Sigma-Aldrich unverzüglich, spätestens eine (1) Woche nach ihrer Entdeckung, schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel schriftlich zu beschreiben.
2. Bei Mängeln der Ware ist Sigma-Aldrich nach eigener Wahl zu Verbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Austausch der Ware (Lieferung einer mangelfreien Ware) berechtigt. Die zum Zweck der Verbesserung oder des Austauschs erforderlichen Aufwendungen sind von Sigma-Aldrich zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
3. Sofern Sigma-Aldrich weder zur Verbesserung noch zum Austausch bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller vom Einzelvertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn Verbesserung und/oder Austausch fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die Sigma-Aldrich zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung ausserstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, oder von Sigma-Aldrich zu vertreten ist.
4. Für den Fall, dass die gelieferte Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten im Inland (Österreich) verletzt, wird Sigma-Aldrich nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Sigma-Aldrich dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Einzelvertrag zurückzutreten. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Sigma-Aldrich ein Recht zum Rücktritt vom Einzelvertrag zu.
5. Die in Ziffer 4 dieses Abschnitts XIII dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn,
• der Besteller Sigma-Aldrich unverzüglich über geltend gemachte Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten unterrichtet,
• der Besteller Sigma-Aldrich in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Sigma-Aldrich die Durchführung der Modifizierungsmassnahme gemäss Ziffer 4 dieses Abschnitts XIII ermöglicht,
• Sigma-Aldrich alle Abwehrmassnahmen einschliesslich aussergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Bestellers beruht und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemässen Weise verwendet hat.
6. Soweit nicht in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen etwas anderes geregelt ist, beträgt die Verjährungsfrist für die für die Geltendmachung von Mängelansprüchen des Bestellers zwölf (12) Monate. Dieselbe Frist gilt auch für Schadenersatzansprüche aus Delikt, die auf einem Mangel des Produkts beruhen, sowie für die sonstigen Ansprüche aus Mängeln sofern die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Eine Stellungnahme von Sigma-Aldrich zu einem von dem Besteller geltend gemachten Anspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Anspruch von Sigma-Aldrich in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

XIV. Haftung von Sigma-Aldrich

1. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Sigma-Aldrich unbeschränkt für sich selbst und verbundene Unternehmen. Dasselbe gilt für Schäden wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit seitens Sigma-Aldrich.
2. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit ist jegliche Haftung von Sigma-Aldrich ausgeschlossen. Ebenso ist die Haftung von Sigma-Aldrich für Folgeschäden, einschliesslich (aber nicht beschränkt auf) entgangene Umsätze, Gewinne oder Firmenwert, ausgeschlossen. Eine allfällige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt.
3. Sigma-Aldrich macht keinerlei Garantiezusagen. Im Fall des Weiterverkaufs der Produkte durch den Besteller wird die Haftung von Sigma-Aldrich durch Zusagen und/oder Garantien, die der Besteller selbst im Hinblick auf die Produkte abgibt, nicht erweitert oder anderweitig geändert.
4. Sämtliche Ansprüche gegen Sigma-Aldrich nach dieser Vereinbarung verjähren nach zwölf (12) Monaten seit der Anspruchsentstehung. . Dies gilt nicht für die Haftung (i) bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, (ii) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Sigma-Aldrich, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, (iii) bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, (iv) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und (v) in jedem anderen Fall der gesetzlich unabdingbaren unbeschränkten Haftung sowie (vi) bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen aufgezählten Fällen gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Ware im Eigentum von Sigma-Aldrich. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und die Produkte sorgfältig abgrenzbar und getrennt von anderen vom Besteller gelagerten Waren aufzubewahren.
2. Eine Veräusserung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Sigma-Aldrich gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Sigma-Aldrich unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Sigma-Aldrich zu informieren und an den von Sigma-Aldrich zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware eingeleiteten Massnahmen mitzuwirken. Die entstehenden Kosten trägt der Besteller.
3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräusserung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Sigma-Aldrich ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Sigma-Aldrich nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, die Abtretung in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken oder den Drittschuldner von der Abtretung zu verständigen. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Sigma-Aldrich abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Sigma-Aldrich im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Sigma-Aldrich abzuführen. Sigma-Aldrich kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Sigma-Aldrich nicht ordnungsgemäss nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt, der Besteller einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers kann Sigma-Aldrich die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zurücknehmen und nach entsprechender rechtzeitiger Androhung zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Ausserdem kann Sigma-Aldrich nach vorheriger Fristsetzung vom Einzelvertrag zurücktreten. In diesen Fällen hat der Besteller Sigma-Aldrich oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Sigma-Aldrich vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Sigma-Aldrich nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt Sigma-Aldrich das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
6. Sigma-Aldrich behält sich das Recht vor, erforderliche Eintragungen im jeweiligen Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Republik Österreich, räumt der Besteller Sigma-Aldrich hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Massnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um Sigma-Aldrich unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Massnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
7. Die Regelungen in Abschnitt X dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen (Gefahrübergang) blieben von den Regelungen dieses Abschnitts XV (Eigentumsvorbehalt) unberührt.

XVI. Patente und Urheberrechte

Der Besteller verpflichtet sich, in keinem Staat, weder direkt noch indirekt, Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Urheberrechte (oder ähnliche eintragbare geistige Eigentumsrechte) auf Basis von Informationen, die der Besteller von Sigma-Aldrich (oder von einem mit Sigma-Aldrich verbundenen Unternehmen) erhalten hat, anzumelden, zu erwirken, zu erhalten oder anderweitig zu erwerben.

XVII. Technische Unterstützung

Auf Wunsch des Bestellers kann Sigma-Aldrich nach eigenem Ermessen kostenlos technische Unterstützung und Information über die Einsatzmöglichkeiten und technischen Eigenschaften ihres Produkts zur Verfügung stellen, sofern nicht im Einzelfall eine Vergütung vereinbart wird. Mit der Beratung und Information übernimmt Sigma-Aldrich keine Garantie, weder ausdrücklich noch stillschweigend, für technische Eigenschaften, Gebrauch, Auswahl oder Eignung der Produkte. Sigma-Aldrich übernimmt insbesondere keine Garantie dafür, dass vorgestellte chemische Reaktionen gangbar sind. Abschnitt XIV findet entsprechende Anwendung.

XVIII. Beachtung von Rechtsvorschriften

1. Der Besteller ist verpflichtet, seine Geschäfte unter Einhaltung aller anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften sämtlicher Rechtsordnungen durchzuführen, die von den durch diese Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelten Transaktionen betroffen sind. Der Besteller wird, ohne Beschränkung, auf eigene Kosten, alle Lizenzen, Genehmigungen, Registrierungen, Erlaubnisse, Zertifikate, Zustimmungen, Verzichtserklärungen, Empfangsbestätigungen, Qualifizierungen, Freigaben und Zulassungen jeglicher Art (sowohl öffentliche als auch private) einholen und erhalten, die für die Einhaltung und die Ausführung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen und der durch sie geregelten Transaktionen sowie für den Import, die Verwahrung, die Nutzung, den Vertrieb, das Marketing, den Transport und den Verkauf durch den Besteller erforderlich sind.
2. Ohne die Regelungen im vorstehenden Absatz zu beschränken, erkennt der Besteller Folgendes an:
(i) Sigma-Aldrich (und die mit Sigma-Aldrich verbundenen Unternehmen) sind an Unternehmensleitlinien zum ethischen und rechtlichen Verhalten (die „Unternehmensleitlinien“) sowie an das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika (die „USA“), einschliesslich des Foreign Corrupt Practices Act von 1977 in seiner jeweiligen Fassung („FCPA“) gebunden; und
(ii) der Besteller wird keinerlei Handlungen vornehmen, die die Unternehmensleitlinien, den FCPA oder andere anwendbare Rechts- und Verwaltungsvorschriften verletzen, die unfaire, betrügerische oder korrupte Geschäftspraktiken verbieten. Dies schliesst insbesondere gesetzliche Vorschriften zur Bekämpfung von Terrorismus und terroristischen Aktivitäten ein.

XIX. Export

1. Der Besteller erkennt an, dass die Liefergegenstände beim Export Beschränkungen der Europäischen Union („EU“), der Republik Österreich, der USA und anderer Länder unterliegen können („Exportvorschriften“). Der Besteller sichert zu und garantiert, dass er Sigma-Aldrich Produkte weder nutzen, noch übertragen, freigeben, exportieren oder reexportieren oder eine andere Handlung vornehmen wird, die dazu führt, dass Sigma-Aldrich Produkte oder Gegenstände, die Sigma-Aldrich Produkte enthalten oder in die Sigma-Aldrich Produkte eingearbeitet sind, unter Verletzung von anwendbaren Exportvorschriften um- oder weitergeleitet werden. Der Besteller wird sicherstellen, dass Vertragspartner bei Ausfuhrgeschäften daraufhin geprüft werden, ob sie von anwendbaren Sanktionen erfasst werden und auf Verbotslisten stehen, und wird Sigma-Aldrich darüber informieren, falls Personen, die auf solchen Listen stehen, in die beabsichtigten Transaktionen involviert sind oder die Ausfuhr zu Bestimmungsorten vorgesehen ist, die von Sanktionen erfasst werden. Der Besteller ist verpflichtet, ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen.
2. Der Besteller darf die Ware von Sigma-Aldrich nicht an Dritte veräussern oder zur Verfügung stellen, die nach österreichischen, EU- oder US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen von einer Warenlieferung ausgeschlossen sind.
3. Falls die Ausfuhrkontrollen der USA eine Wiederausfuhrbescheinigung für den Export von einem oder mehreren der Produkte (oder von Teilen, die zu den Produkten gehören oder mit diesen verbunden sind) oder sonstigen im Rahmen von durch diese Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelten Transaktionen erbrachten Leistungen erfordern, stehen die Verpflichtungen von Sigma-Aldrich unter der aufschiebenden Bedingungen, dass eine solche Wiederausfuhrbescheinigung erteilt wird und dass der Besteller keines der Produkte oder damit verbundene Software, Know-how, technische Daten, Dokumente, Produkte , Leistungen oder andere Materialien in einer Art und Weise an einen Dritten weitergibt oder einem Dritten überlässt, die gegen die Ausfuhrkontrollen der USA verstossen.
4. Im Falle des Verstosses gegen eine Vorschrift dieses Abschnitts ist Sigma-Aldrich berechtigt, den Kaufvertrag unverzüglich zu kündigen.

XX. Keine Verzichtserklärung

Weder kann eine Verzögerung seitens Sigma-Aldrichs, ein Recht auszuüben oder ein Rechtsmittel einzulegen, als Verzicht auf dieses Recht oder Rechtsmittel ausgelegt werden, noch schliesst die vereinzelte oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Einlegung eines solchen Rechtsmittels durch Sigma-Aldrich die weitere Ausübung dieses Rechts oder Rechtsmittels oder eines sonstigen Rechts oder Rechtsmittels aus.

XXI. Höhere Gewalt

1. Sofern Sigma-Aldrich durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert wird, wird Sigma-Aldrich für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Sigma-Aldrich die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von Sigma-Aldrich nicht zu vertretende Umstände unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Solche Umstände umfassen insbesondere, aber nicht ausschliesslich höhere Gewalt, Fluten oder andere Naturkatastrophen, Feuer, Explosionen, Aussperrungen, Arbeitskampf, Krieg, Aufstände, bürgerliche Unruhen, Epidemien, Embargos, Verweigerung von Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigungen, Transportverzögerungen, behördliche Massnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, soweit nicht anderweitig ausdrücklich vertraglich geregelt. Sigma-Aldrich ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich über ein solches Hindernis zu informieren, insbesondere das Hindernis detailliert zu beschreiben und den Tag des Eintritts des Hindernisses und die vermutete Dauer anzugeben.
2. Sigma-Aldrich ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als neunzig (90) Tage andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für Sigma-Aldrich kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird Sigma-Aldrich nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
3. Sigma-Aldrich haftet nicht für Schäden des Bestellers, Kosten oder Ausgaben, die darauf beruhen, dass Sigma-Aldrich auf Grund des Ereignisses nach XXI.1 nicht in der Lage war, die Produkte rechtzeitig zu liefern und Bestellungen zu erfüllen.

XXII. Vertraulichkeitsverpflichtungen

Der Besteller verpflichtet sich im eigenen Namen und für seine Angestellten und seine bevollmächtigten und gesetzlichen Vertreter, alle vertraulichen Informationen, die Sigma-Aldrich dem Besteller überlassen hat, geheim zu halten und Dritten nicht offen zu legen. Solche vertrauliche Informationen umfassen, ohne Beschränkungen, Informationen betreffend das Geschäft, die Finanzen, vorgeschlagene Produkte, Produktentwicklung, Marketing und/oder Verkaufspläne, Verträge, diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, geschäftliches oder betriebliches Know-how oder jegliche andere Informationen, die Sigma-Aldrich als vertraulich erachtet.

XXIII. Schlussbestimmungen

1. Die Überschriften in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und beeinflussen nicht die Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Die Verpflichtungen der Parteien gemäss den Abschnitten XIII Ansprüche aus Mängeln, XIV (Haftung von Sigma Aldrich), XXII (Vertraulichkeitsverpflichtungen) und XXIII (Schlussbestimmungen) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bestehen auch nach Auslaufen oder Beendigung der Vertragsbeziehung der Parteien fort.
3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von Sigma-Aldrich ist der Sitz von Sigma-Aldrich.
4. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu Sigma-Aldrich gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
5. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Sigma-Aldrich und dem Besteller ist der Sitz von Sigma-Aldrich. Sigma-Aldrich ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
6. Im Falle dass eine der Parteien jedwede rechtliche Schritte, Klagen oder Verfahren, einschliesslich eines Schiedsgerichtsverfahrens, gegen die andere Partei betreibt, um die in dieser Vereinbarung niedergelegten Bedingungen (oder Rechte wegen einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung) durchzusetzen, ist die in dem Rechtsstreit oder dem Verfahren obsiegende Partei neben den bestehenden Ersatzansprüchen auch berechtigt, Ersatz solcher (einschliesslich angemessener vorprozessualer) Kosten von der anderen Partei zu verlangen, die durch das Führen des Rechtsstreits oder das Betreiben des Verfahrens entstanden sind, einschliesslich angemessener Anwaltskosten und Auslagen sowie Gerichtskosten.
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart worden wäre, wenn die Vertragsparteien die Angelegenheit von vornherein bedacht hätten.


Vertragshändler

I. Geltung

1. Soweit nicht anderweitig zwischen dem jeweiligen Vertragshändler und Sigma-Aldrich in Schriftform vereinbart, gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen für alle Vertragshändler, die einen Vertragshändlervertrag mit Sigma-Aldrich unterzeichnet haben (der „Vertragshändlervertrag“, gemeinsam mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nachfolgend bezeichnet als der „Vertrag“ ). Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Vertragshändlervertrag und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen hat der Vertragshändlervertrag Vorrang.
2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Sigma-Aldrich und dem Vertragshändler, auch wenn sie bei späteren Bestellungen oder Auftragsbestätigungen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragshändlers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Sigma-Aldrich hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu dem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
4. Rechte, die den Parteien nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zustehen, bleiben unberührt.

II. Produktangebot und Änderung des Angebots

Sigma-Aldrich hat das Recht jegliches Produktangebot von Zeit zu Zeit zu ergänzen, zu ändern oder einzustellen. Sigma-Aldrich wird wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen unternehmen, den Vertragshändler von solchen Ergänzungen. Änderungen oder Einstellungen vor deren Durchführung schriftlich zu unterrichten.

III. Wesentliche Pflichten des Vertragshändlers

Der Vertragshändler verpflichtet sich während der Laufzeit des Vertrags:
1. bei allen Bestellungen von Sigma-Aldrich Produkten richtige Informationen anzugeben, insbesondere vollständige Produktnummern, Optionen, Mengenangaben sowie besondere Anweisungen festzuhalten. Der Vertragshändler haftet allein und vollumfänglich für falsche oder ungenaue Angaben, die er bei der Produktbestellung gemacht hat.
2. Sigma-Aldrich und seine verbundenen Unternehmen, Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger in Bezug auf alle Ansprüche, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen, die von gegenwärtigen oder früheren Führungskräften, Vertretern, Angestellten, Rechtsnachfolgern und Abtretungsempfängern des Vertragshändlers, von Kunden des Vertragshändlers, Endkunden, von Hilfspersonal (wie Frachtführer usw.) oder von sonstigen Dritten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten, wenn und soweit ein solcher Anspruch im Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichten aus dem Vertragshändlervertrag, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Vertragshändlers oder anwendbarem Gesetzesrecht steht.
3. Sigma-Aldrich unverzüglich jegliche Verbesserung von Sigma-Aldrich Technologie mitzuteilen, die der Vertragshändler entwickelt hat (einschliesslich jeglicher Verbesserung von Know-How, technischen Informationen, Computer Software und Hardware und ähnlichem) sowie Sigma-Aldrich eine nicht-exklusive, vergütungsfreie Lizenz zur weltweiten Nutzung und zum weltweiten Verkauf solcher Verbesserungen zu erteilen. Diese Regelung gewährt dem Vertragshändler kein Recht (weder direkt noch indirekt) an Sigma-Aldrich Technologie.
4.nach Massgabe der in Abschnitt V dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen niedergelegten Lieferkonditionen jegliche Steuern, Nebenleistungen, Abgaben, Verbrauchssteuern, Gebühren, Kosten und Ausgaben zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Import, dem Transport, der Verwahrung, der Nutzung, dem Vertrieb, dem Wiederverkauf oder dem Marketing von Sigma-Aldrich Produkten sowie der Werbung für diese Produkte durch den Vertragshändler anfallen oder hierzu in Bezug stehen.
5. eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung, Produkthaftpflichtversicherung, allgemeine Haftpflichtversicherung, Sachversicherung und oder anderen Versicherungsschutz in Höhe von nicht weniger als zwei Millionen (2.000.000,00) Euro pro Haftungsfall vorzusehen, oder wie gesetzlich erforderlich ist. Auf Sigma-Aldrichs Anfrage wird der Vertragshändler Sigma-Aldrich einen ausreichenden Nachweis eines solchen Versicherungsschutzes vorlegen. Diese Verpflichtung überdauert den Ablauf der Vertragslaufzeit oder die Beendigung dieses Vertrags.

IV. Angebot und Vertragsabschluss

1. Sämtliche Bestellungen sind freibleibend und unverbindlich bis zur Auftragsbestätigung durch Sigma-Aldrich. Bis zur Auftragsbestätigung durch Sigma-Aldrich, die entweder durch schriftliche Bestätigung oder durch Absendung der Produkte erfolgt, kommt kein Einzelvertrag zustande. Jegliche andere Regelung durch schriftliche Kommunikation des Vertragshändlers oder durch andere Vereinbarungen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Die Ware von Sigma-Aldrich entspricht zum Zeitpunkt der Lieferung im Wesentlichen der Produktbeschreibung in Analyseberichten, Analysezertifikaten, technischen Datenblättern oder anderen aktuellen Produktdokumentationen, die von Sigma-Aldrich speziell für die jeweiligen Produkte auf der Webseite von Sigma-Aldrich veröffentlich werden oder die Sigma-Aldrich bei Lieferung der Produkte beifügt.
3. Bestellungen sind für Sigma-Aldrich unverbindlich, bis Sigma-Aldrich sie schriftlich bestätigt oder die bestellte Ware versendet. Der Vertragshändler ist an seine Bestellung für 2 Wochen gebunden, es sei denn, dass die Bestellung gegenüber Sigma-Aldrich vorher schriftlich widerrufen wird, wobei der Vertragshändler eine Bestellung nicht widerrufen kann, wenn Sigma-Aldrich die Ware bereits versendet hat. Sämtliche Bestellungen stehen unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit der Ware. Das Schweigen von Sigma-Aldrich auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Vertragshändlers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Jede mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gilt als in Schriftform erteilt.
4. Wird eine einzelne Bestellung einseitig durch den Vertragshändler aufgehoben oder eine Bestellung/Teilbestellung einseitig durch den Vertragshändler aufgrund von Umständen, die Sigma-Aldrich nicht zu vertreten hat, storniert, hat der Vertragshändler Sigma-Aldrich sämtliche Kosten zu ersetzen, die durch Aufhebung oder Stornierung dieser Bestellung entstehen.

V. Umfang der Lieferung/Lieferbedingungen

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Sigma-Aldrich (oder, falls keine Auftragsbestätigung erfolgt ist, die Bestellung des Vertragshändlers) massgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Sigma-Aldrich. Reinheits- und Spezifikationsänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich sind.
2. Sigma-Aldrich ist berechtigt, die von ihr geschuldete Leistung auch in Teilleistungen zu erbringen, es sei denn, die Teilleistung ist für den Vertragshändler nicht zumutbar und der Vertragshändler hat hierauf in seiner Bestellung hingewiesen.
3. Treffen die Parteien keine gesonderte Vereinbarung, liegt die Art der Versendung im billigen Ermessen von Sigma-Aldrich, d. h. die Versendung kann nach Belieben per Luftfracht, per Bahn, per Schiff oder per Strasse erfolgen. Soweit keine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien besteht, wird Sigma-Aldrich wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen unternehmen, die Versandmethode mit dem Vertragshändler abzustimmen.
4. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk (Incoterms 2010); das Werk oder der Vertriebsstandort werden von Sigma-Aldrich bestimmt. Sigma-Aldrich behält sich das Recht vor, dem Vertragshändler die Kosten für Fracht und Transport in Rechnung zu stellen.
5. Soweit nicht der Vertragshändler nach dem Vertragshändlervertrag berechtigt ist, bei Beendigung des Vertragshändlervertrages von Sigma-Aldrich die Rücknahme von Vertragsprodukten zu verlangen, ist eine Rücksendung von Waren und entsprechende Gutschrift nur mit der schriftlichen Zustimmung von Sigma-Aldrich möglich. Die Rücksendung hat unter Beachtung der Anweisungen von Sigma-Aldrich für die Rückgabe von Waren und der anwendbaren Gesetzesvorschriften betreffend den Transport von Gefahrgütern zu erfolgen.
6. Alle Lieferverpflichtungen von Sigma-Aldrich stehen unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat reicht“. Sigma-Aldrich kann daher vom Einzelvertrag zurücktreten, wenn der ihr zur Verfügung stehende Vorrat erschöpft ist. Ist der Vorrat nur zum Teil erschöpft, so dass nicht die gesamte in der Bestellung des Vertragshändlers aufgeführte Warenanforderung befriedigt werden kann, kann Sigma-Aldrich ihren verfügbaren Vorrat nach bestem Ermessen auf einen oder alle Käufer aufteilen. Kann hierdurch nicht die gesamte in der Bestellung des Vertragshändlers aufgeführte Warenanforderung befriedigt werden, ist der Vertragshändler zum Rücktritt von der Bestellung berechtigt.

VI. Lieferzeit

1. Lieferfristen und -termine gelten wie in der Auftragsbestätigung durch Sigma-Aldrich angegeben. Lieferfristen und -termine sind annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die tatsächliche Lieferung kann von der angegebenen Lieferfrist bis zu 10 Werktagen abweichen.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch Sigma-Aldrich (oder der Annahme der Bestellung, falls keine Auftragsbestätigung erteilt wird), jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Vertragshändler zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Erlaubnissen, Zustimmungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Vertragshändlers voraus.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder Sigma-Aldrich die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Vertragshändler zum Rücktritt vom Einzelvertrag berechtigt, nachdem er Sigma-Aldrich über die Verspätung unterrichtet hat und eine Frist von zehn (10) Werktagen verstrichen ist, während der Sigma-Aldrich die ansonsten als verspätet anzusehende Lieferung erbringen kann. Für etwaige Schäden des Vertragshändlers wegen Lieferverzug haftet Sigma-Aldrich nach Massgabe von Abschnitt XIII dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

VII. Preise und Zahlung

1. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis dreissig (30) Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Dies gilt auch bei Rechnungen über Teillieferungen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Sigma-Aldrich über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Vertragshändler Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragshändler nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht sowie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Sigma-Aldrich ist berechtigt, die Lieferung gegen Vorkasse zu tätigen.
4. Alle Preisangaben sind netto, also exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, zu verstehen.
5. Sämtliche Verbrauchs-, Verkaufs- oder indirekte Steuern, Zoll, Prüf- und Abnahmegebühren bzw. alle anderen Steuern, Gebühren oder Belastungen gleich welcher Art, die durch staatliche Behörden vorgeschrieben bzw. dem Geschäft zwischen Sigma-Aldrich und dem Vertragshändler zugemessen werden, sind zusätzlich zu den Angebots- oder Rechnungspreisen durch den Vertragshändler zu entrichten. Sigma-Aldrich trifft keine Pflicht, auf das Anfallen etwaiger Steuern und Gebühren hinzuweisen.

VIII. Aufrechnung

1. Zur Aufrechnung sind die Vertragsparteien berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Im Übrigen sind die Vertragsparteien nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zur Aufrechnung berechtigt.

IX. Gefahrübergang

1. Preis- und Leistungsgefahr gehen auf den Vertragshändler über, sobald die Ware entsprechend diesen Vertrags- und Lieferbedingungen an die erste Transportperson übergeben wurde. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Sigma-Aldrich weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen hat. Sigma-Aldrich wird die Ware auf Wunsch des Vertragshändlers und auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Vertragshändler zu bezeichnenden Risiken versichern.
2. Kommt der Vertragshändler in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten, so kann Sigma-Aldrich den Ersatz des entstandenen Schadens einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Vertragshändler über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Sigma-Aldrich ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 14 Tagen ohne Annahme durch den Vertragshändler anderweitig über die Ware zu verfügen und den Vertragshändler mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

X. Lagerung, Handhabung und Nutzung der Produkte durch den Vertragshändler

1. Die Produkte von Sigma-Aldrich sind zum Zweck der Laborforschung und damit verbundenen Ausbildungszwecken bestimmt und dürfen nicht zu anderen Zwecken eingesetzt werden, sofern nicht andere Angaben auf den Produktetiketten, in den Katalogen von Sigma-Aldrich bzw. in anderen, dem Vertragshändler übergebenen Unterlagen enthalten sind. Insbesondere dürfen Produkte von Sigma-Aldrich nicht eingesetzt werden in der In-Vitro-Diagnostik, bei der Herstellung von Nahrungsmitteln und pharmazeutischen Produkten, in medizinischen Vorrichtungen sowie in kosmetischen Erzeugnissen. Der Vertragshändler ist verpflichtet, seine Kunden über diese Beschränkungen zu informieren, soweit sie anwendbar sind.
2. Sigma-Aldrich prüft die Erzeugnisse nicht auf Sicherheit und Wirksamkeit in Nahrungsmitteln, pharmazeutischen Produkten, medizinischen Vorrichtungen, Kosmetika sowie für gewerbliche oder andere Einsatzzwecke, sofern nicht in den durch Sigma-Aldrich übergebenen Unterlagen anderes ausdrücklich zugesagt wird. Der Vertragshändler unternimmt angemessene Massnahmen, um seine Kunden über den bestimmungsgemässen Gebrauch der Produkte von Sigma-Aldrich zu informieren (z.B. in Katalogen, auf der Webseite und/oder Verkaufs- und Lieferbedingungen), insbesondere darüber, dass die Produkte von Sigma-Aldrich nur zum Zwecke der Laborforschung bestimmt sind. Der Vertragshändler unternimmt alle angemessenen Massnahmen, seine Kunden darüber zu informieren, dass sie angehalten sind, die Identität und Qualität der Produkte zu überprüfen, sofern diese umgepackt, umdeklariert oder als Ausgangsstoff zur Herstellung anderer Materialien oder Komponenten genutzt werden sollen (insbesondere bei beabsichtigter menschlichen, tierärztlicher und diagnostischen Nutzung oder Nutzung im Haushalt). Der Vertragshändler warnt seine Kunden und unternimmt alle angemessenen Massnahmen, damit seine Kunden ihre Zulieferer und Mitarbeiter (wie Transportarbeiter etc.) vor Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Aufbewahrung, Nutzung und Handhabung der Produkte warnen.
3. Die Erzeugnisse von Sigma-Aldrich fallen gegebenenfalls unter die Chemikalien-Verbotsverordnung, die europäische Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) oder andere regulatorische Bestimmungen. Für die Einhaltung der regulatorischen Bestimmungen bei der Lagerung, der Handhabung und der Verwendung der von Sigma-Aldrich erworbenen Substanzen sind der Vertragshändler und seine Kunden selbst verantwortlich. Der Vertragshändler hat seine Kunden über diese Pflichten zu informieren.
4. Begleitdokumente wie durch Endkunden abzugebende Erklärungen oder Lizenzen, die gesetzlich oder regulatorisch erforderlich sind oder von Sigma-Aldrich angefordert werden, sind vom Vertragshändler einzubehalten und Sigma-Aldrich auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der Vertragshändler hat Sigma-Aldrich umgehend zu kontaktieren, falls weitere Information für die sichere Lagerung, Handhabung und Verwendung oder den Transport der Produkte erforderlich sind.

XI. Informationspflicht

Der Vertragshändler hat Sigma-Aldrich unverzüglich zu informieren, sobald er Kenntnis von Unfällen oder Zwischenfällen mit den Erzeugnissen von Sigma-Aldrich erlangt hat, die zu Personen- oder Sachschäden geführt haben; der Vertragshändler ist gehalten, bei der Aufklärung und der Bestimmung der Ursachen für derartige Unfälle in vollem Umfange mit Sigma-Aldrich zusammenzuarbeiten. Er hat Sigma-Aldrich sämtliche Erklärungen, Berichte und Tests zur Verfügung zu stellen, die durch den Vertragshändler abgegeben, von ihm durchgeführt wurden oder die dem Vertragshändler durch andere verfügbar gemacht wurden. Die Übergabe dieser Informationen an Sigma-Aldrich sowie die Prüfung von Informationen über Zwischenfälle durch Sigma-Aldrich begründet keine Haftung von Sigma-Aldrich für diese Unfälle oder Zwischenfälle.

XII. Ansprüche aus Mängeln

1. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f ABGB) (im Folgenden zusammen „Mängelansprüche“) durch den Vertragshändler setzt voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und Sigma-Aldrich Mängel unverzüglich, spätestens eine (1) Woche nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel, welche nicht durch eine sofortige Untersuchung erkennbar sind, müssen Sigma-Aldrich unverzüglich, spätestens eine (1) Woche nach ihrer Entdeckung, schriftlich mitgeteilt werden. Der Vertragshändler hat die Mängel schriftlich zu beschreiben
2. Bei Mängeln der Ware ist Sigma-Aldrich nach eigener Wahl zu Verbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Austausch der Ware (Lieferung einer mangelfreien Ware) berechtigt. Die zum Zweck der Verbesserung oder des Austauschs erforderlichen Aufwendungen sind von Sigma-Aldrich zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und Sachkosten, die der Vertragshändler in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
3. Sofern Sigma-Aldrich weder zur Verbesserung noch zum Austausch bereit oder in der Lage ist, kann der Vertragshändler vom Einzelvertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Vertragshändler unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die Sigma-Aldrich zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert. Das Rücktrittsrecht des Vertragshändlers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung ausserstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, oder von Sigma-Aldrich zu vertreten ist.
4. Für den Fall, dass die gelieferte Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten im Vertragsgebiet wie im Vertragshändlervertrag definiert verletzt, wird Sigma-Aldrich nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Vertragshändler durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Sigma-Aldrich dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Vertragshändler berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Sigma-Aldrich ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
5. Die in Ziffer 4 dieses Abschnitts XII genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn,
• der Vertragshändler Sigma-Aldrich unverzüglich über geltend gemachte Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten unterrichtet,
• der Vertragshändler Sigma-Aldrich in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Sigma-Aldrich die Durchführung der Modifizierungsmassnahme gemäss Ziffer 4 dieses Abschnitts XII ermöglicht,
• Sigma-Aldrich alle Abwehrmassnahmen einschliesslich aussergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Vertragshändlers beruht und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Vertragshändler den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemässen Weise verwendet hat.
6. Soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes geregelt ist, beträgt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen des Vertragshändlers zwölf (12) Monate. Dieselbe Frist gilt auch für Schadenersatzansprüche aus Delikt, die auf einem Mangel des Produkts beruhen, sowie für die sonstigen Ansprüche aus Mängeln sofern die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Eine Stellungnahme von Sigma-Aldrich zu einem von dem Vertragshändler geltend gemachten Anspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Anspruch von Sigma-Aldrich in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

XIII. Haftung von Sigma-Aldrich

1. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Sigma-Aldrich unbeschränkt für sich selbst und verbundene Unternehmen. Dasselbe gilt für Schäden wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit seitens Sigma-Aldrich.
2. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit ist jegliche Haftung von Sigma-Aldrich ausgeschlossen. Ebenso ist die Haftung von Sigma-Aldrich für Folgeschäden, einschliesslich (aber nicht beschränkt auf) entgangene Umsätze, Gewinne oder Firmenwert, ausgeschlossen. Eine allfällige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
3. Soweit nicht ausdrücklich im Vertragshändlervertrag festgelegt, macht Sigma-Aldrich keinerlei Garantiezusagen. Die Haftung von Sigma-Aldrich wird durch Zusagen und/oder Garantien, die der Vertragshändler selbst im Hinblick auf die Produkte abgibt, nicht erweitert oder anderweitig geändert.
4. Sämtliche Ansprüche gegen Sigma-Aldrich nach dieser Vereinbarung verjähren nach zwölf (12) Monaten seit der Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht für die Haftung (i) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Sigma-Aldrich, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, (ii) bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, (iii) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und (iv) in jedem anderen Fall der gesetzlich unabdingbaren unbeschränkten Haftung sowie (v) bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt. In diesen aufgezählten Fällen gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIV. Eigentumsvorbehalt

1.Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Ware Eigentum von Sigma-Aldrich. Der Vertragshändler ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und die Produkte sorgfältig abgrenzbar und getrennt von anderen vom Vertragshändler gelagerten Waren aufzubewahren.
2. Eine Veräusserung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Vertragshändler nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Vertragshändler ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Sigma-Aldrich gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragshändler Sigma-Aldrich unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Sigma-Aldrich zu informieren und an den von Sigma-Aldrich zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware eingeleiteten Massnahmen mitzuwirken. Die entstehenden Kosten trägt der Vertragshändler.
3. Der Vertragshändler tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräusserung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Sigma-Aldrich ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Sigma-Aldrich nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Vertragshändler ist verpflichtet, die Abtretung in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken oder den Drittschuldner von der Abtretung zu verständigen. Der Vertragshändler ist widerruflich ermächtigt, die an Sigma-Aldrich abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Sigma-Aldrich im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Sigma-Aldrich abzuführen. Sigma-Aldrich kann die Einziehungsermächtigung des Vertragshändlers widerrufen, wenn der Vertragshändler seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Sigma-Aldrich nicht ordnungsgemäss nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn der Vertragshändler einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragshändlers kann Sigma-Aldrich die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zurücknehmen und nach entsprechender rechtzeitiger Androhung zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Vertragshändler anderweitig verwerten. Ausserdem kann Sigma-Aldrich nach vorheriger Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesen Fällen hat der Vertragshändler Sigma-Aldrich oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Vertragshändler wird stets für Sigma-Aldrich vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Vertragshändlers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Sigma-Aldrich nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt Sigma-Aldrich das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
6. Sigma-Aldrich behält sich das Recht vor, erforderliche Eintragungen im jeweiligen Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Republik Österreich, räumt der Besteller Sigma-Aldrich hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Massnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um Sigma-Aldrich unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Massnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
7. Die Regelungen in Abschnitt IX dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen (Gefahrübergang) blieben von den Regelungen dieses Abschnitts XIV (Eigentumsvorbehalt) unberührt.

XV. Patente und Urheberrechte

Der Vertragshändler verpflichtet sich, in keinem Staat, weder direkt noch indirekt, Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Urheberrechte (oder ähnliche eintragungsfähige und nicht-eintragungsfähige geistige Eigentumsrechte) auf Basis von vertraulichen Informationen, die der Vertragshändler von Sigma-Aldrich (oder von einem mit Sigma-Aldrich verbundenen Unternehmen) erhalten hat, anzumelden, zu erwirken, zu erhalten oder anderweitig zu erwerben.

XVI. Technische Unterstützung

Auf Wunsch des Vertragshändlers kann Sigma-Aldrich nach eigenem Ermessen kostenlos technische Unterstützung und Information über die Einsatzmöglichkeiten und technischen Eigenschaften ihres Produkts zur Verfügung stellen, sofern nicht im Einzelfall eine Vergütung vereinbart wird. Mit der Beratung und Information übernimmt Sigma-Aldrich keine Gewähr, weder ausdrücklich noch stillschweigend, für technische Eigenschaften, Gebrauch, Auswahl oder Eignung der Produkte. Sigma-Aldrich übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass vorgestellte chemische Reaktionen gangbar sind. Abschnitt XIII findet entsprechende Anwendung.

XVII. Beachtung von Rechtsvorschriften

1. Der Vertragshändler ist verpflichtet, seine Geschäfte unter Einhaltung aller anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften sämtlicher Rechtsordnungen durchzuführen, die von den im Vertrag geregelten Transaktionen betroffen sind, einschliesslich, aber ohne Beschränkung auf jegliche Gesetzgebung der Europäischen Union („EU“), und hält Sigma-Aldrich und seine Rechtsnachfolger von allen Ansprüchen frei, die aus Verstössen gegen solche Vorschriften entstehen. Der Vertragshändler wird, ohne Beschränkung, auf eigene Kosten, alle Lizenzen, Genehmigungen, Registrierungen, Erlaubnisse, Zertifikate, Zustimmungen, Verzichtserklärungen, Empfangsbestätigungen, Qualifizierungen, Freigaben und Zulassungen jeglicher Art (sowohl öffentliche als auch private) einholen und erhalten, die für den Abschluss und die Ausführung dieses Vertrags sowie für den Import, den Export, die Verwahrung, den Vertrieb, die Nutzung, das Marketing, den Transport und den Verkauf durch den Vertragshändler erforderlich sind.
2. Ohne die Regelungen im vorstehenden Absatz zu beschränken, erkennt der Vertragshändler Folgendes an:
(i) Sigma-Aldrich (und die mit Sigma-Aldrich verbundenen Unternehmen) sind an Unternehmensleitlinien zum ethischen und rechtlichen Verhalten (die „Unternehmensleitlinien“) sowie an das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika (die „USA“), einschliesslich des Foreign Corrupt Practices Act von 1977 in seiner jeweiligen Fassung („FCPA“) gebunden; und
(ii) der Vertragshändler wird keinerlei Handlungen vornehmen, die die Unternehmensleitlinien, den FCPA oder andere anwendbare Rechts- und Verwaltungsvorschriften verletzen, die unfaire, betrügerische oder korrupte Geschäftspraktiken verbieten. Dies schliesst insbesondere gesetzliche Vorschriften zur Bekämpfung von Terrorismus und terroristischen Aktivitäten ein.

XVIII. Export

1. Der Vertragshändler erkennt an, dass die Liefergegenstände beim Export Beschränkungen der Europäischen Union („EU“), der Republik Österreich, der USA und anderer Länder unterliegen können („Exportvorschriften“). Der Vertragshändler sichert zu und garantiert, dass er Sigma-Aldrich Produkte weder nutzen, noch übertragen, freigeben, exportieren oder reexportieren oder eine andere Handlung vornehmen wird, die dazu führt, dass Sigma-Aldrich Produkte oder Gegenstände, die Sigma-Aldrich Produkte enthalten oder in die Sigma-Aldrich Produkte eingearbeitet sind, unter Verletzung von anwendbaren Exportvorschriften um- oder weitergeleitet werden. Der Besteller wird sicherstellen, dass Vertragspartner bei Ausfuhrgeschäften daraufhin geprüft werden, ob sie von anwendbaren Sanktionen erfasst werden und auf Verbotslisten stehen, und wird Sigma-Aldrich darüber informieren, falls Personen, die auf solchen Listen stehen, in die beabsichtigten Transaktionen involviert sind oder die Ausfuhr zu Bestimmungsorten vorgesehen ist, die von Sanktionen erfasst werden. Der Vertragshändler ist verpflichtet, ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen.
2. Der Vertragshändler darf die Produkte von Sigma-Aldrich nicht an Dritte veräussern oder zur Verfügung stellen, die nach österreichischen, EU- oder US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen von einer Warenlieferung ausgeschlossen sind.
3. Falls die Ausfuhrkontrollen der USA eine Wiederausfuhrbescheinigung für den Export von einem oder mehreren der Produkte (oder von Teilen, die zu den Produkten gehören oder mit diesen verbunden sind) oder sonstigen im Rahmen des Vertrag erbrachten Leistungen erfordern, stehen die Verpflichtungen von Sigma-Aldrich unter der aufschiebenden Bedingungen, dass eine solche Wiederausfuhrbescheinigung erteilt wird und dass der Vertragshändler keines der Produkte oder damit verbundene Software, Know-how, technische Daten, Dokumente, Waren, Leistungen oder andere Materialien in einer Art und Weise an einen Dritten weitergibt oder einem Dritten überlässt, die gegen die Ausfuhrkontrollen der USA verstossen.
4. Im Falle des Verstosses gegen eine Vorschrift dieses Abschnitts ist Sigma-Aldrich berechtigt, den Kaufvertrag und den Vertrag unverzüglich zu kündigen.

XIX. Keine Verzichtserklärung

Weder kann eine Verzögerung seitens Sigma-Aldrichs, ein Recht auszuüben oder ein Rechtsmittel einzulegen, als Verzicht auf dieses Recht oder Rechtsmittel ausgelegt werden, noch schliesst die vereinzelte oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Einlegung eines solchen Rechtsmittels durch Sigma-Aldrich die weitere Ausübung dieses Rechts oder Rechtsmittels oder eines sonstigen Rechts oder Rechtsmittels aus.

XX. Höhere Gewalt

1. Sofern Sigma-Aldrich durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert wird, wird Sigma-Aldrich für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Vertragshändler zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Sigma-Aldrich die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von Sigma-Aldrich nicht zu vertretende Umstände unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Solche Umstände umfassen insbesondere, aber nicht ausschliesslich höhere Gewalt, Fluten oder andere Naturkatastrophen, Feuer, Explosionen, Aussperrungen, Arbeitskampf, Krieg, Aufstände, bürgerliche Unruhen, Epidemien, Embargos, Verweigerung von Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigungen, Transportverzögerungen, behördliche Massnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, soweit nicht anderweitig ausdrücklich vertraglich geregelt. Sigma-Aldrich ist verpflichtet, den Vertragshändler unverzüglich über ein solches Hindernis zu informieren, insbesondere das Hindernis detailliert zu beschreiben und den Tag des Eintritts des Hindernisses und die vermutete Dauer anzugeben.
2. Sigma-Aldrich ist berechtigt, von dem jeweiligen Einzelvertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als neunzig (90) Tage andauert und Sigma-Aldrich infolge des Hindernisses an der Erfüllung des jeweiligen Einzelvertrages kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Vertragshändlers wird Sigma-Aldrich nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
3. Sigma-Aldrich haftet nicht für Schäden des Vertragshändlers, Kosten oder Ausgaben, die darauf beruhen, dass Sigma-Aldrich auf Grund von Ereignissen nach XX.1 nicht in der Lage war, die Produkte rechtzeitig zu liefern und Bestellungen zu erfüllen.

XXI. Vertraulichkeitsverpflichtungen

Der Vertragshändler verpflichtet sich im eigenen Namen und für seine Angestellten und seine bevollmächtigten und gesetzlichen Vertreter, alle vertraulichen Informationen, die Sigma-Aldrich dem Vertragshändler überlassen hat, geheim zu halten und Dritten nicht offen zu legen. Solche vertrauliche Informationen umfassen, ohne Beschränkungen, Informationen betreffend das Geschäft, die Finanzen, vorgeschlagene Produkte, Produktentwicklung, Marketing und/oder Verkaufspläne, Sonderpreiskalkulationen, Einzelverträge, diesen Vertrag, geschäftliches oder betriebliches Know-how oder jegliche andere Informationen betreffend Sigma-Aldrich und seine verbundenen Unternehmen, die Sigma-Aldrich als vertraulich erachtet.

XXII. Schlussbestimmungen

1. Die Überschriften in diesem Vertrag dienen lediglich der Übersichtlichkeit und beeinflussen nicht die Auslegung dieses Vertrags.
2. Die Verpflichtungen der Parteien gemäss den Abschnitten XII (Ansprüche aus Mängeln), XIII (Haftung von Sigma-Aldrich), XXI (Vertraulichkeitsverpflichtungen) und XXII (Schlussbestimmungen) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bestehen auch nach Auslaufen oder Beendigung dieses Vertrags fort.
3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Vertragshändlers und von Sigma-Aldrich ist der Sitz von Sigma-Aldrich.
4. Für die Rechtsbeziehungen des Vertragshändlers zu Sigma-Aldrich gilt österreichisches Recht der unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
5. Entfällt
6. Im Falle, dass eine der Parteien ein Schiedsgerichtsverfahren gegen die andere Partei betreibt, um die in dieser Vereinbarung niedergelegten Bedingungen (oder Rechte wegen einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung) durchzusetzen, ist die in dem Verfahren obsiegende Partei neben den bestehenden Ersatzansprüchen auch berechtigt, Ersatz angemessener Kosten, die durch das Verfolgen ihrer Rechtsansprüche vor Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens entstanden sind, sowie den Ersatz solcher Kosten von der anderen Partei zu verlangen, die durch das Führen und Betreiben des Verfahrens entstanden sind, einschliesslich angemessener Anwaltskosten und Auslagen sowie Verfahrenskosten.
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Vertragshändlervertrag und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen hat der Vertragshändlervertrag Vorrang.

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